
Wer als Radfahrer dieses Schild sieht, muss den vorhandenen Radweg nutzen.
Ein Fahrrad gilt ebenso wie ein Auto als Fahrzeug und Fahrradfahrer gelten vor dem Gesetz als vollwertige Verkehrsteilnehmer, die sich an die offizielle Straßenverkehrsordnung (StVO) halten müssen. Viele Radfahrer kennen jedoch die eigenen Rechten und Pflichten nicht oder ignorieren Sie im Alltag spontan je nach Verkehrslage. Wir finden, wer sich ein neues Fahrrad kaufen will, sollte sich seiner Verantwortung als künftiger Radfahrer bewusst sein, um sowohl die eigene Sicherheit als auch die der anderen Verkehrsteilnehmer zu wahren. Aus diesem Grund haben wir einige wichtige Punkte zur Verkehrssicherheit in Deutschland in unserer Übersicht zu Fahrrad-Tests 2023 einmal erklärt (Stand 01/2016).
4.1. Fahren auf dem Fußweg
Grundsätzlich haben Fahrradfahrer auf dem Fußweg nichts zu suchen und haben den Fahrradweg oder die Straße zu nutzen. Allein Kinder bis 10 Jahre dürfen den Fußweg mit den Fußgängern teilen, ohne bei einem Zusammenstoß haften zu müssen. Ansonsten gilt, wenn kein Verkehrsschild „Radfahrer frei“ in Sichtweite ist, heißt es, ab auf den Radweg oder die Straße. Hingegen sind Radfahrer entgegen vieler Irrtümer nicht dazu verpflichtet, einen vorhandenen Fahrradweg als Fahrbahn zu nutzen, es sei denn, er ist durch eins der drei blauen, runden Radwegschilder als solcher vorgeschrieben. In jedem anderen Fall, insbesondere wenn der Radweg blockiert oder schlecht befahrbar sein sollte, dürfen Radfahrer stets – wenngleich zum Ärger der Autofahrer – auf die Straße ausweichen.
4.2. Fahren auf der Gegenseite
Das allgemeine Rechtsfahrgebot ist auch für Fahrradfahrer gültig und verpflichtet sie, den Radweg auf der rechten Straßenseite zu nutzen. Fehlt dort ein entsprechender Fahrstreifen, darf trotzdem nicht der gegenüberliegende, links liegende Fahrradweg genutzt werden. Stattdessen ist der Radfahrer angehalten, auf die Straße auszuweichen. Einige Fahrradwege sind allerdings mit einem blauen Verkehrszeichen ausgeschildert, dass den Weg sowohl für den Rechts- als auch den Linksverkehr freigibt.
Hinweis: Ähnliches gilt übrigens auch für Einbahnstraßen. Sofern kein Verkehrsschild am Ausgang der Straße steht, welches Radfahrern den Zugang erlaubt, muss ein Umweg in Kauf und eine Parallelstraße genommen werden.
4.3. Fahren ohne Licht
Auto im Weg!
Gerade in großen und unübersichtlichen Städten kann es passieren, dass Autos auf dem Radweg parken. In diesem Fall ist es das Recht der Radfahrer, die Polizei zu rufen und den Wagen abschleppen zu lassen. Grund hierfür ist die Gefährdung der Fahrradfahrer bei blockierter Fahrbahn.
Sobald die Sichtverhältnisse nachlassen, sei es bei Einbruch der Dunkelheit, Nebel oder dichtem Niederschlag, muss eine Fahrradlampe her, und zwar sowohl vorne als auch hinten am Rad. Lange Zeit galt die Vorschrift, dass es sich um eine Dynamo-betriebene Lichtanlage handeln muss, die fest am Fahrgestell montiert ist. Seit 2013 sind jedoch auch Anstecklampen erlaubt, die über eine Batterie oder einen Akku laufen. Wichtig ist, dass das Fahrrad-Licht sicher am Rahmen feststeckt und beim Fahren nicht wackelt.
4.4. Fahren ohne Helm
Die Meinungen über diesen Beschluss gehen weit auseinander, doch aktuelle besteht in Deutschland für Fahrradfahrer keine Helmpflicht. So kann im Falle eines Unfalls ein Fahrradfahrer vor Gericht nicht für das Fahren ohne Fahrradhelm belangt werden. Allerdings gilt hier zu bedenken, dass es zu einem verminderten Schadensersatzanspruch kommen kann, falls das Tragen eines Helmes die Verletzungen am Kopf gemindert hätte. Noch mehr Schutz als ein Helm bieten
z.B. Airbag-Westen.
4.5. Fahren unter Alkoholeinfluss
Wer schon mal einen Tropfen zu viel genossen hat, der wird das Gefühl kennen, wenn Motorik, Sehvermögen und Reaktionsfähigkeit nachlassen. Aus diesem Grund wird der gemeine Radfahrer vor dem Gesetz bei 1,6 Promille als „absolut verkehrsuntüchtig“ erklärt und ist somit strafbar. Dies mag noch als sehr kulanter Grenzwert gelten, zumal sich Autofahrer bereits ab 1,1 Promille strafbar machen, grundsätzlich kann ein Radfahrer aber bereits ab 0,3 Promille belangt werden, wenn die Einschätzung „relative Fahrunsicherheit“ lautet.
Wir geben zu, die Gesetzeslage für Radfahrer mag nicht immer ganz eindeutig sein und natürlich ändert sie sich auch immer mal wieder. Damit Sie auch 2023 den Überblick behalten, haben wir nachfolgend noch eine Tabelle mit den Strafen bei falschem Verhalten als Radfahrer zusammengestellt. Die aktuelle Gesetzeslage finden Sie auch stets unter diesem Link.
Vergehen | Strafe |
Betrunkenes Fahren mit über 1,6 Promille | 3 Punkte in Flensburg, Geldstrafe, Medizinisch-psychologische Untersuchung |
Betrunkenes Fahren mit über 0,3 Promille | Strafanzeige |
Fahren ohne Licht | 20 € Bußgeld |
Fahren mit Handynutzung | 25 € Bußgeld |
Fahren bei roter Ampel | 60 € Bußgeld |
Die Angaben in der Tabelle entsprechen dem Stand des Jahresbeginns von 2016 und sind ohne Gewähr.
Hey, ich habe vor kurzem gehört, dass sich normale Fahrräder auch zum Pedelec umbauen lassen können. Stimmt das und lohnt sich das überhaupt oder ist der Umbau teurer als die Pedelecs? Da ich bereits ein sehr gutes Fahrrad habe aber auch gerne ein Pedelec hätte, wäre ein Umbau womöglich die bessere Variante!
Gruß, Kai
Lieber Leser,
vielen Dank für Ihren Kommentar zu unserem Fahrrad Test.
In der Tat lassen sich die normalen Fahrradäder ohne Elektroantrieb ganz einfach zum Pedelec umbauen. Zu diesem Zweck gibt es verschiedene Nachrüster-Bausätze, die am Fahrrad montiert werden können. Viele Werkstätten bieten zu diesem Zweck auch Probefahrten mit verschiedenen Nachrüster-Modellen an. Übrigens wird allgemein dazu angeraten, den Pedelec-Antrieb von einem zertifizierten Fachmann professionell einbauen zu lassen, da hierfür Spezialwerkzeug vonnöten ist. Darüber hinaus ist somit auch in Zukunft die eigene Sicherheit beim Fahren gewährleistet.
Wir hoffen, dass wir Ihre Frage zu ihrer Zufriedenheit beantworten konnten und wünschen Ihnen viel Spaß beim Umbau Ihres Fahrrads,
Ihr Vergleich.org-Team