Was sind psychoaktive Pilze?
Psychoaktive Pilze werden auch Zauberpilze, Magic mushrooms oder Psilos genannt. Es handelt sich um regulär auf herkömmlichen Weiden und Wiesen wachsende Pilze mit einer psychedelischen Wirkung (verursacht durch den Wirkstoff Psilocybin), die jener von LSD nicht unähnlich ist. In Pilzratgebern werden diese Pilze meist als ungenießbar oder giftig angegeben. In geringen Dosen können diese Pilze Halluzinationen verursachen, die in ihrem Charakter sehr unterschiedlich sein können. Insbesondere der Spitzkegelige Kahlkopf, aber auch der weitaus bekanntere Fliegenpilz sind klassische Vertreter der Zauberpilze.
Dieses Kapitel ist insbesondere für jene Hobbygärtner wichtig, die sich weniger an der Aufzucht von Orchideen oder exotischen Früchten erfreuen, sondern ihre Growbox stattdessen mit Marijuana (Cannabis), umgangssprachlich auch als Gras oder weed bekannt, und/oder psychoaktiven Pilzen bepflanzen.
5.1. Cannabis
Es mag sicherlich sehr viel effizienter, auf Dauer günstiger und vor allem auch weniger gefährlich sein, das in einer Growbox eigens gezüchtete Gras oder Cannabis zu konsumieren (immerhin kann so die Beimischung von Stoffen wie Haarspray, Zuckerwasser, Glassplitter, Schimmelsporen, etc. vermieden werden). Mit der Justiz innerhalb der EU ist allerdings nicht zu spaßen (und mit jener außerhalb noch weniger).
Wir empfehlen ausdrücklich, sich an Recht und Gesetz zu halten und statt Psilocybinpilzen und Hanf besser Gemüse und Orchideen zu kultivieren. Letztere gilt nicht umsonst als Königin der Blumen und bei etwa 1.000 Gattungen und bis zu 30.000 Spezies gibt es auch genug an majestätischer Auswahl.
Die folgende Tabelle gibt dennoch eine kleine Übersicht über die Staaten, in denen der Besitz, der Verkauf und die Kultivierung (also der Eigenanbau) von Cannabis mittlerweile bereits legalisiert wurden. Uruguay ist dabei der einzige Staat, in dem keine weiteren rechtlichen Einschnitte zur Legalität existieren (in Spanien etwa ist der Konsum und der Anbau nur auf privatem Gelände gestattet). Auch für Uruguay gilt jedoch: Der Konsument muss mindestens 18 Jahre alt sein.
Staat | Besitz legal | Verkauf legal | Kultivierung legal |
Deutschland  | x | x | x |
Österreich  | x | x | x |
Schweiz  | x | x | x |
Niederlande  | | x mit Ausnahmen für Coffeeshops | x |
Belgien  | x | x | x |
Chile  | x | x | |
Kolumbien  | | x | |
Jamaica  | x | x | |
Spanien  | | x | |
Uruguay  | | | |
Allgemein gilt jedenfalls: Der Erwerb und der Besitz aller im Internet oder Fachhandel erhältlichen Utensilien (dazu gehören auch Growboxes mit jedem erdenklichen technischen Zubehör) ist nicht per se strafbar, da man diese
„grundsätzlich auch für einen legalen Anbau [nutzen kann]. Damit kann nicht von vornherein von einer strafbaren Handlung durch die Betreiber dieser Läden ausgegangen werden. Eine ‚klare Intention‘ kann nicht pauschal angenommen respektive unterstellt werden, sondern wäre dem Betreiber eines Geschäfts anhand von konkreten Umständen nachzuweisen.“
Claudia Wüllrich (Rechtsanwältin aus München)
Selbst der Kauf und Verkauf von Hanfsamen ist noch nicht strafrechtlich relevant, denn diese beinhalten noch kein Tetrahydrocannabinol(THC), also den rauschbewirkenden Bestandteil der Hanfplanze (Cannabis). Kriminell wird es erst beim Anbau und dazu zählt bereits das Eingraben des Samens in der Erde in einer Weise, die das Wachstum einer Pflanze ermöglicht. Als Strafe sind je nach Bundesland eine Geldzahlung oder auch ein Freiheitsentzug bis zu fünf Jahren vorgesehen.
Achtung: Der Anbau von Cannabis mit der Intention des (Eigen-)Konsums ist in jedem Fall strafbar. Die Höhe der Strafe ist dabei abhängig von der Menge, dem THC-Gehalt der Pflanzen sowie dem Grad der Professionalität des Anbaus. Das Bundesland spielt dabei ebenfalls eine wichtige Rolle: Während man in Berlin, Hamburg, Bremen oder Sachsen mit einer Geldstrafe davonkommen kann, droht in Bayern und Hessen für vergleichbare Vergehen tendenziell eher Freiheitsentzug.
Der folgende Artikel des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) ist dabei relevant:
Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft.
Gleichermaßen werden ab dem Paragraphen 29 ff. auch Ausnahmen genannt. So darf eine Genehmigung ausnahmsweise erteilt werden, sollte dies im öffentlichen Interesse liegen oder der Wissenschaft dienlich sein.
§29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG
Für Österreich und die Schweiz gelten dabei ähnliche Vorschriften.
5.2. Psychoaktive Pilze
Der rechtliche Status von psychoaktiven Pilzen (Zauberpilzen) innerhalb des BtMG ist komplexer und komplizierter als jener von Cannabis. Im folgenden Abschnitt soll daher nur eine kurze Übersicht über die Situation erfolgen.
Das BtMG ist auf den ersten Blick eindeutig, was den Besitz sowie den Anbau Psilocybin-haltiger Pilze anbelangt, denn dieses regelt unter § 2 BtMG die Definition eines Betäubungsmittels:
(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist
1. Stoff:
eine Pflanze, ein Pflanzenteil oder ein Pflanzenbestandteil in bearbeitetem oder unbearbeitetem Zustand sowie eine chemische Verbindung…
BtMG Stand nach der letzen Änderung durch Art. 1 V v. 22.12.2003
Das Problem für den Gesetzgeber war jedoch, dass in der entsprechenden Anlage zunächst nur von Pflanzen und Pflanzenteilen die Rede war, Pilze aber biologisch gesehen ein eigenes Reich einnehmen (Fungi), also nicht zu den Pflanzen (Plantae) gezählt werden können. Im Februar 2005 wurde die Anlage entsprechend geändert und umfasst durch die ergänzende Formulierung „Organismen“ damit eindeutig auch Psilocybinpilze.
In den Niederlanden wiederum sind psilocybinhaltige Frischpilze als Lebensmittel zugelassen, was eine erneute Diskussion über deren Status in Deutschland ins Leben rief – bislang allerdings ist nicht von einer Legalisierung auszugehen. Dies gilt für so genannte Zauberpilze genau wie für Cannabis/Hanf/Marihuana.
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