- Einen Mahnbescheid können Sie selbst online, auf Papier oder mit Unterstützung eines Anwalts beziehungsweise eines registrierten Inkassodienstleisters beantragen.
- Beim gerichtlichen Mahnverfahren fällt eine Gerichtsgebühr von mindestens 38 Euro an. Bei einer Beauftragung kommen weitere Kosten hinzu.
- Ohne Widerspruch des Schuldners können Sie anschließend einen Vollstreckungsbescheid beantragen. Dafür gelten Fristen.
Welche vier Wege gibt es, einen Mahnbescheid zu beantragen?

Nicht bezahlte Rechnungen können eine große Belastung darstellen.
1. Die vier Wege im Überblick
Das gerichtliche Mahnverfahren ist für Forderungen gedacht, die auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme gerichtet sind (Quelle: § 688 Abs. 1 ZPO). Das Mahngericht prüft dabei nicht, ob die Forderung tatsächlich besteht, sondern nur, ob der Antrag formal stimmt. Widerspricht der Schuldner nicht, beantragen Sie einen Vollstreckungsbescheid – einen Titel, aus dem Sie vollstrecken können (Quelle: § 699 Abs. 1 ZPO).
Für den Antrag stehen Ihnen vier Wege offen:
- Selbst online: Hier stellen sie den Antrag selbst mit dem Vordruck, den sie im Internet finden.
- Selbst auf Papier: Sie füllen den amtlichen Vordruck in Papierform aus.
- Mit einem Rechtsanwalt: Die Kanzlei stellt den Antrag für Sie.
- Über mahnbescheid.de: Der registrierte Inkassodienstleister hinter mahnbescheid.de übernimmt den Antrag.
Hier finden Sie einen Überblick über die Formen des Antrags:
| Kriterium | Selbst online | Selbst auf Papier | Rechtsanwalt | mahnbescheid.de |
|---|---|---|---|---|
| Wer stellt den Antrag? | Sie | Sie | die Kanzlei | mahnbescheid.de |
| Rückfragen des Gerichts beantworten | Sie | Sie | die Kanzlei | mahnbescheid.de |
| Fristen überwachen | Sie | Sie | die Kanzlei | mahnbescheid.de |
| Vollstreckungsbescheid | Sie | Sie | die Kanzlei | auf Wunsch mahnbescheid.de |
| Kosten | Gerichtsgebühr | Gerichtsgebühr | Gerichtsgebühr und Anwaltsvergütung | Gerichtsgebühr und Vergütung |
| Form | Ausdruck mit Barcode oder Online-Ausweis | Vordruck, per Post | elektronisch | elektronisch |
2. Was kostet ein Mahnbescheid – und wer zahlt am Ende?
Auf jedem der vier Wege fällt dieselbe Gerichtsgebühr an. Sie beträgt eine halbe Gebühr nach dem Gerichtskostengesetz, mindestens 38,00 €, und steigt mit der Höhe der Forderung (Quelle: Nr. 1100 KV GKG). Wer einen Anwalt oder mahnbescheid.de beauftragt, zahlt zusätzlich deren Vergütung.
Diese Kosten müssen am Ende nicht bei Ihnen bleiben. Ergeht ein Vollstreckungsbescheid, werden die bisherigen Kosten des Verfahrens darin aufgenommen (Quelle: § 699 Abs. 3 ZPO). Sie können zusammen mit der Forderung beim Schuldner geltend gemacht werden. Das gilt für die Gerichtsgebühr ebenso wie für die erstattungsfähigen gesetzlichen Gebühren des Anwalts. Die Vergütung eines registrierten Rechtsdienstleisters für Inkassodienstleistungen wie mahnbescheid.de können Sie vom Schuldner nur bis zur Höhe der Vergütung ersetzt verlangen, die einem Rechtsanwalt für dieselbe Tätigkeit zustünde (Quelle: § 13e Abs. 1 RDG). Nach Angaben des Anbieters liegt seine Vergütung nicht darüber.
Wichtig: Bei einer berechtigten Forderung können Sie die erstattungsfähigen Verfahrenskosten vom Schuldner zurückverlangen. Ob Sie das Geld tatsächlich erhalten, ist damit aber nicht garantiert.
Es gibt allerdings zwei Einschränkungen. Zunächst strecken Sie die Kosten vor. Und ist beim Schuldner nichts zu holen, bleiben sie bei Ihnen. Wer viele Rechnungen schreibt, behält offene Posten deshalb am besten früh im Blick, etwa mit einer Buchhaltungssoftware, und reagiert, bevor sich mehrere Forderungen gegen denselben Kunden ansammeln.
3. Mahnbescheid selbst beantragen: online oder auf Papier
Einen Anwalt brauchen Sie für das Mahnverfahren nicht, unabhängig von der Höhe der Forderung (Quelle: § 78 Abs. 3 und § 79 Abs. 1 ZPO). Wer sich die Arbeit zutraut, kann den Antrag selbst stellen.
Online: Über den Online-Mahnantrag der Länder füllen Sie den Antrag Schritt für Schritt am Bildschirm aus. Am Ende drucken Sie ihn mit einem Barcode aus, unterschreiben ihn handschriftlich und schicken ihn an das Mahngericht (Quelle: § 690 Abs. 2 ZPO). Dafür genügt ein gewöhnlicher Drucker. Alternativ reichen Sie den Antrag elektronisch mit dem Online-Ausweis ein, dann ohne Unterschrift, zum Beispiel mit einem Chipkartenleser (Quelle: § 702 Abs. 2 ZPO).
Auf Papier: Den amtlichen Vordruck füllen Sie aus, unterschreiben ihn handschriftlich und schicken ihn per Post an das Mahngericht (Quelle: § 690 Abs. 2 ZPO). Wo Formulare eingeführt sind, müssen sie auch verwendet werden (Quelle: § 703c Abs. 2 ZPO). Ein formloses Schreiben genügt also nicht.
Zuständig ist in der Regel nicht das Gericht am Wohnort des Schuldners, sondern das Mahngericht für Ihren eigenen Wohnsitz oder Firmensitz (Quelle: § 689 Abs. 2 ZPO). Die Länder haben das Mahnverfahren dafür bei zentralen Mahngerichten gebündelt (Quelle: § 689 Abs. 3 ZPO).
Eine typische Fehlerquelle ist die Bezeichnung der Forderung. Haupt- und Nebenforderungen müssen gesondert und einzeln angegeben werden (Quelle: § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO). „Restforderung aus 2025“ reicht nicht, „Rechnung Nr. 2025-0412 vom 14.03.2025“ dagegen schon. Wer seine Rechnungen mit einem Rechnungsprogramm schreibt, hat Nummer und Datum sofort zur Hand. Ungenaue Angaben führen zu einer Rückfrage des Gerichts, der sogenannten Monierung, und kosten Zeit.
- Vorteile
- nur die Gerichtsgebühr
- volle Kontrolle über den Antrag
- kein Anwalt nötig
- Nachteile
- Fehler bei Forderung, Zinsen oder Nebenforderungen führen zu Rückfragen.
- Fristen müssen Sie selbst überwachen.
- Den Vollstreckungsbescheid beantragen Sie ebenfalls selbst.
4. Mahnbescheid beantragen lassen: Anwalt oder mahnbescheid.de
Wer den Antrag nicht selbst stellen möchte, hat zwei Möglichkeiten.
Rechtsanwalt: Eine Kanzlei übernimmt den Antrag und kann Sie auch vertreten, wenn der Schuldner widerspricht und es zum Prozess kommt. Das lohnt sich vor allem, wenn absehbar ist, dass der Schuldner die Forderung bestreitet. Wer häufiger mit Vertragsstreitigkeiten zu tun hat, kann zusätzlich eine Rechtsschutzversicherung prüfen – ob sie Streit um eigene Forderungen abdeckt, steht in den jeweiligen Bedingungen.

Ein Anwalt kann trotz zusätzlicher Gebühren eine sinnvolle Option sein.
mahnbescheid.de: Hier geben Sie die Forderung online ein, Antrag und Mahnverfahren übernimmt der Anbieter. Hinter mahnbescheid.de steht ein als Rechtsdienstleister für Inkassodienstleistungen registriertes Unternehmen (Quelle: § 10 Abs. 1 RDG). Es darf Gläubiger im Mahnverfahren vertreten, bis die Sache an das Streitgericht abgegeben wird (Quelle: § 79 Abs. 2 ZPO). Die Angaben werden geprüft, der Antrag beim zuständigen Mahngericht eingereicht, Rückfragen des Gerichts beantwortet und die Fristen überwacht. Auf Wunsch kümmert sich mahnbescheid.de auch um den Vollstreckungsbescheid und die anschließende Vollstreckung. Widerspricht der Schuldner und kommt es zum Prozess, endet die Vertretung durch mahnbescheid.de mit der Abgabe an das Streitgericht. Ab dann vertreten Sie sich selbst oder beauftragen einen Anwalt; vor dem Landgericht ist er vorgeschrieben (Quelle: § 78 Abs. 1 ZPO).
5. Welche Fristen gelten beim Mahnverfahren?
Egal, welchen Weg Sie wählen: Einige Fristen laufen immer.
- Widerspruch: Nach der Zustellung wird der Schuldner aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen zu zahlen oder Widerspruch einzulegen (Quelle: § 692 Abs. 1 Nr. 3 ZPO). Auch später ist ein Widerspruch noch möglich, solange der Vollstreckungsbescheid nicht verfügt ist (Quelle: § 694 Abs. 1 ZPO).
- Vollstreckungsbescheid: Kommt kein Widerspruch, müssen Sie den Vollstreckungsbescheid beantragen. Tun Sie das nicht innerhalb von sechs Monaten nach Zustellung des Mahnbescheids, verliert dieser seine Wirkung (Quelle: § 701 ZPO).
- Verjährung: Mit der Zustellung des Mahnbescheids ist die Verjährung gehemmt (Quelle: § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Erfolgt die Zustellung demnächst, wirkt sie auf den Tag zurück, an dem der Antrag beim Gericht einging (Quelle: § 167 ZPO). Gerade kurz vor dem Jahresende, wenn viele Forderungen verjähren, ist das wichtig.
Gut zu wissen: Der Schuldner erfährt vom Antrag erst mit der Zustellung (Quelle: § 702 Abs. 3 ZPO). Bewahren Sie Rechnung, Lieferschein, Mahnungen und Schriftverkehr bis zum Abschluss des Verfahrens geordnet auf, etwa in einem Aktenordner. Kommt es nach einem Widerspruch zum Prozess, brauchen Sie diese Unterlagen als Beleg.
6. Wie läuft das gerichtliche Mahnverfahren ab?
Ganz gleich, wer den Antrag stellt, das Verfahren selbst folgt immer denselben Schritten:
- Antrag: Der Antrag geht beim zuständigen Mahngericht ein.
- Prüfung: Das Gericht prüft die formalen Angaben. Fehlt etwas oder ist es unklar, hört es Sie vor einer Zurückweisung an (Monierung; Quelle: § 691 Abs. 1 ZPO).
- Zustellung: Der Mahnbescheid wird dem Schuldner zugestellt, und Sie erhalten eine Nachricht darüber (Quelle: § 693 Abs. 1 und 2 ZPO).
- Zwei Wochen Wartezeit: Der Schuldner kann zahlen oder widersprechen.
- Vollstreckungsbescheid: Kommt kein Widerspruch, beantragen Sie ihn. Er steht einem vorläufig vollstreckbaren Versäumnisurteil gleich (Quelle: § 700 Abs. 1 ZPO).
- Vollstreckung: Aus dem Vollstreckungsbescheid können Sie sofort vollstrecken lassen, etwa durch den Gerichtsvollzieher.
- Einspruch: Der Schuldner kann noch innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Einspruch einlegen; dann geht die Sache an das Streitgericht (Quelle: § 339 Abs. 1 und § 700 Abs. 3 ZPO).
Und wenn der Schuldner widerspricht? Dann ist die Forderung nicht verloren, sie wird nur nicht mehr im Mahnverfahren entschieden. Auf Antrag wird die Sache an das Streitgericht abgegeben, das im Antrag schon benannt wurde (Quelle: § 696 Abs. 1 ZPO). Dort begründen Sie Ihre Forderung wie in einer Klage, und es folgt ein normales Gerichtsverfahren (Quelle: § 697 Abs. 1 ZPO). Spätestens an diesem Punkt ist ein Anwalt sinnvoll, vor dem Landgericht sogar vorgeschrieben (Quelle: § 78 Abs. 1 ZPO). Für das Gerichtsverfahren fällt eine weitere Gerichtsgebühr an, auf die die Gebühr des Mahnverfahrens angerechnet wird (Quelle: Nr. 1210 KV GKG).

Es gibt verschiedene Wege einen Mahnbescheid zu beantragen, die jeweils auch unterschiedliche Vorteile liefern.
7. Welcher Weg zum Mahnbescheid passt zu Ihnen?
Ohne Vorerfahrung: mahnbescheid.de kann eine Option sein. Wer zum ersten Mal einen Mahnbescheid beantragt, gibt Antrag, Rückfragen des Gerichts und Fristen ab und muss sich nicht in Formularfelder und Zinsangaben einarbeiten. Das gilt besonders, wenn die Verjährung zum Jahresende droht und keine Zeit für Nachbesserungen bleibt. Wie der Antrag über mahnbescheid.de abläuft, zeigt der Anbieter Schritt für Schritt.
Mit juristischer Vorerfahrung: selbst online. Wer Forderung, Zinsen und Nebenforderungen sicher angeben kann und die Fristen selbst im Blick behält, zahlt nur die Gerichtsgebühr und hat den Antrag schnell gestellt.
Selbst auf Papier: für alle, die ungern online arbeiten und keine Eile haben.
Rechtsanwalt: wenn der Schuldner die Forderung bereits bestreitet und ein Prozess wahrscheinlich ist.
Bei berechtigten Forderungen können die erstattungsfähigen Kosten grundsätzlich beim Schuldner geltend gemacht werden. Ob sie tatsächlich beigetrieben werden können, ist eine andere Frage. Die Wahl hängt also an Erfahrung und Aufwand, aber auch an den Kosten. Sitzt der Schuldner im Ausland, ist das deutsche Mahnverfahren nur eingeschränkt möglich, etwa bei Zustellung in einem anderen EU-Staat (Quelle: § 688 Abs. 3 ZPO); daneben gibt es das Europäische Mahnverfahren (Quelle: § 688 Abs. 4 ZPO). Steht ohnehin fest, dass der Schuldner widersprechen wird, ist eine Klage meist der direktere Weg.
Quellenangabe:
- Zivilprozessordnung, § 688 ZPO und folgende
- Gerichtskostengesetz, Anlage 1, Nr. 1100
- Rechtsdienstleistungsgesetz, § 10 Abs. 1 RDG und § 13e Abs. 1 RDG
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